Aktuelles

Rauchwarnmelder in Wohnungen: Übergangsfrist läuft 2016 ab

Weil schlafende Menschen weder durch ungewöhnliche Gerüche noch durch starke Rauchentwicklung aufwachen, hat der bei Wohnungsbränden entstehende Qualm oft tödliche Folgen. Zum Tag des Rauchwarnmelders am 13. November 2015 erinnern NRW-Bauministerium und Wohnungswirtschaft gemeinsam an die Regeln im Umgang mit Rauchwarnmeldern in den Wohnungen.

Weil schlafende Menschen weder durch ungewöhnliche Gerüche noch durch starke Rauchentwicklung aufwachen, hat der bei Wohnungsbränden entstehende Qualm oft tödliche Folgen. Zum Tag des Rauchwarnmelders am 13. November 2015 erinnern NRW-Bauministerium und Wohnungswirtschaft gemeinsam an die Regeln im Umgang mit Rauchwarnmeldern in den Wohnungen.

„Rauch ist eine lautlose Gefahr“, so NRW-Bauminister Michael Groschek. „Mit der ab dem 1. Januar 2013 eingeführten Rauchwarnmelderpflicht schützen wir die Menschen in ihren Wohnungen gegen diese Bedrohung und stellen sicher, dass die Elektronik Alarm schlägt, falls es durch einen Kurzschluss, eine vergessene Kerze oder durch einen anderen Auslöser zum Wohnungsbrand kommt.“

Die Rauchwarnmelderpflicht NRW schreibt heute für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeden Flur, der als Rettungsweg zum Verlassen von Wohnräumen dient, einen Rauchmelder vor. Der Eigentümer der Wohnung ist für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder verantwortlich. Die Kosten für die Wartung und den Austausch der Batterien trägt der Mieter. Im Falle eines Defektes des Melders trägt der Eigentümer die Kosten für die Neuanschaffung. In vor dem Jahr 2013 erbauten Wohnungen können die Eigentümer schrittweise nachrüsten – hier gilt eine Übergangspflicht noch bis zum 31. Dezember 2016.

Für die Wohnungsgesellschaften und –genossenschaften sagt deren Verbandsdirektor Alexander Rychter: „Rauchmelder sind nur dann wirksam, wenn sie ordnungsgemäß funktionieren. Es ist deswegen sehr wichtig, dass die Mieter an den Geräten keine Veränderungen vornehmen und den Vermietern regelmäßig den Zutritt zur Wohnung erlauben, damit die Geräte gewartet werden können.“